AGB

Geschäftsbedingungen der perlicon GmbH, Keppentalerweg 15 a – c, 55286 Wörrstadt

Die nachfolgenden AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

 

1. Geltungsbereich und Allgemeines:

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von perlicon erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung bewegliche Sachen und oder die Erbringung von sonstigen Leistungen mit demselben Kunden gelten, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden müsste. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss:

Die Angebote von perlicon sind freibleibend. Mit der Beauftragung von perlicon entsprechend vorher abgegebenem Angebot vom perlicon erklärt der Kunde verbindlich, die im Angebot angebotenen Leistungen und Waren erwerben zu wollen bzw. beauftragen zu wollen. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Auftrages sind die Angaben im schriftlichen Angebot von perlicon. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle technischen Daten aus dem Angebot und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie Maßangaben und Berechnungen sind sorgfältig erstellt; bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorhalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von perlicon. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von perlicon zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Angaben zu Lieferzeiten in den Angeboten sind unverbindlich.

 

3. Leistungsumfang:

Perlicon ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen und farblichen Gestaltung der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Produkte sind innerhalb der handelsüblichen Produkte spezifischen Toleranzgrenzen zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn der Hersteller der zu liefernden Leuchten Änderungen vornimmt. Der Kunde genehmigt insoweit alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Produkte dienen. Perlicon wird im Falle, dass die ursprünglich vorgesehene Produktversion nicht zu erhalten ist, eine möglichst gleichwertige Produktversion, notfalls auch eines anderen Herstellers in vergleichbarer Art und Güte liefern.

 

Etwaige Angaben zur Brenndauer von Leuchtmitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern unverbindliche Angaben, für die eine Haftung nicht übernommen wird, zumal die Angaben vom Hersteller stammen. Dem Kunden ist insoweit bekannt, dass die Angaben zur Brenndauer auch von der Nutzung im Einzelfall und von den Umgebungsbedingungen wie Wärme, Kälte etc. beeinflusst werden können.

 

Zu einem von perlicon erstellten Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd maßgebend. Im Hinblick auf die Planung von Beleuchtungseinrichtungen bemüht perlicon sich, diese unter Berücksichtigung entsprechender DIN-Normen oder sonstige Richtlinien, soweit vorhanden durchzuführen. Perlicon kann hierfür jedoch keine Haftung übernehmen und zwar insbesondere auch wegen des Einflusses der individuellen Raumausstattung auf die Beleuchtung. Die Beleuchtungsplanung basiert, soweit nichts anderes vorgegeben, auf durchschnittlichen Reflexionsgraden von Räumen. Die angegebenen Werte basieren zwar auf exakten Berechnungen an kalibrierten Lampen, Leuchten und deren Anordnung. In der Praxis können jedoch graduelle Abweichungen auftreten, für die perlicon keine Haftung übernehmen kann.

 

Wird von perlicon ein Angebot für eine Beleuchtungseinrichtung erstellt und vom Kunden der Auftrag dann nicht erteilt, so ist der Kunde verpflichtet, für den Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an perlicon zurückzusenden. Perlicon behält sich an diesen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auch bei durchgeführtem Auftrag bleiben die Urheberrechte für die Planung der Beleuchtungseinrichtungen bei perlicon.

Perlicon wird bei den erstellten Angeboten sich an den aktuell geltenden Richtlinien für Arbeitsplatzsicherheit orientieren. Bei Abweichungen von diesen stehen dem Kunden allerdings keine Schadenersatzansprüche zu, sofern diese nicht zwingend gesetzlich gelten.

 

4. Liefertermine:

Liefertermine und Lieferfristen, die in den Angeboten angegeben sind, sind unverbindlich, sofern nicht perlicon eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine beginnen in keinem Falle vor Vertragsschluss zu laufen und auch nicht, bevor alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen technischen Angaben, soweit diese vom Kunden zur Verfügung zu stellen sind, vorliegen. Fixgeschäfte (§ 376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch perlicon.

 

Sofern perlicon den Versand der Lieferung durch Dritte (also beispielsweise auch DPD oder anderes Postunternehmen) durchführen lässt, haftet perlicon betreffend die Einhaltung von Lieferfristen und Liefertermine nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Transporteurs, nicht jedoch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Transporteurs liegen oder für Umstände, die ihre Ursache in höherer Gewalt haben.

 

Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die perlicon nicht zu vertreten hat, zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, von perlicon nicht zu vertretender Schwierigkeiten wie z.B Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Eingriffe oder zollbehördliche Maßnahmen.

Wird der Liefertermin, bzw. die Lieferfrist seitens perlicon nicht eingehalten, kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor perlicon schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist gesetzt hat und perlicon innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht liefert.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen:

Von perlicon genannte Preise sind bis zur Abgabe eines endgültigen Angebotes unverbindlich. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise.

Die Preise gelten für Lieferungen ohne Montage ab Werk einschließlich handelsüblicher Verpackung, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Versandweg und -mittel sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, der Wahl von perlicon überlassen. Perlicon ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Kunden die Ware zu versichern.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Die Rechnungen von perlicon sind innerhalb der im Angebot bzw. in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig und zu bezahlen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang bei perlicon entscheidend ist. Skontoabzüge sind nur insoweit zulässig, als dies im konkreten Angebot von perlicon angegeben ist und gesondert vereinbart ist.

 

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

 

7. Gefahrübergang:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

Liefert perlicon die Ware selbst an, beispielsweise weil zum Auftragsumfang auch Montagearbeiten gehören, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufällige Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware in Gewahrsamsbereich des Kunden angelangt ist, unabhängig davon, ob eine Montage der Ware bereits erfolgt ist oder nicht.

 

 8. Eigentumsvorbehalt:

Perlicon behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, perlicon während des Bestehens des Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie des eigenen Wohn- und Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist perlicon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; perlicon ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf perlicon diese Rechte nur geltend machen, wenn perlicon dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

(a) Der Eigentumsvorbehalts erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von perlicon gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei perlicon insoweit als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehaltsrecht bestehen, so erwirbt perlicon Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter iEigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von perlicon gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an perlicon ab. Perlicon nimmt die Abtretung an. Die im zweiten Absatz dieser Ziffer 9 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben perlicon ermächtigt. Perlicon verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen perlicon gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann perlicon verlangen, dass der Kunde perlicon die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von perlicon um mehr als 10%, wird perlicon auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von perlicon freigeben.

 

9. Verpackungsverordnung und Elektrogesetz:

Leistungsort für die gemäß § 4 Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmeverpflichtung von perlicon ist der Geschäftssitz von perlicon. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen dort zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten von perlicon erfolgen. Die zurückgegebene Transportverpackung müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist perlicon berechtigt, vom Kunden Ersatz für die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

10. Sachmängelhaftung:

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist perlicon hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nicht nach, ist die Haftung von perlicon für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Der Kunde hat die ihm übersandte Ware auf Transportschäden zu untersuchen und gemäß § 438 HGB einen äußerlichen erkennbaren Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Ware gilt als im vertragsgemäßen Zustand abgeliefert, wenn der Verlust oder eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird.

 

Bei begründeten Mängelrügen ist perlicon nach seiner Wahl zu Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.

 

perlicon kann bei begründeten Mängelrügen dem Kunden Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Garantie gegenüber dem Herstellers der gelieferten Produkte abtreten oder auf sonstige Weise einen Anspruch gegenüber dem Hersteller verschaffen. Die Eigenhaftung von perlicon bleibt jedoch in dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltem Umfang unberührt. Ist perlicon zu einer Nachbesserung oder Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. ist perlicon gemäß § 439 Abs. 3 BGB zur Verweigerung der Nachbesserungs- bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die perlicon zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei unerheblichem Mangel besteht jedoch kein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer „Schadensersatz/Haftung“ und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

11. Schadensersatz/Haftung:

Perlicon haftet für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet perlicon nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Vorschriften des § 444 BGB bleiben in allen Fällen unberührt.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als der vom Kunden angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

Der Kunde hat bei berechtigtem Nacherfüllungsverlangen seiner Abnehmer perlicon binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen bevor er sich anderweitig Ersatz verschafft. Der Kunde hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtungen, so behält sich perlicon vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre.

 

Bei einer von perlicon zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit perlicon nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der nach Erfüllung des Kunden gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beiden Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.

 

12. Verjährung:

Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

 

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

13. Verwertungsrechte:

An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden „Unterlagen” genannt) behält sich perlicon seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die perlicon zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

 

14. Rechtswahl:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

15. Gerichtsstand:

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von perlicon.

 

16. Wirksamkeitsregelung:

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

 

perlicon GmbH
Keppentalerweg 15 a – c
55286 Wörrstadt

 

Stand 03/2013